Präambel
Die Christliche Schule Dresden wird sich eine Schulverfassung geben, die die Grundlagen der Organisation des Lebens und Wirkens an unseren Schulen, sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis abbilden wird.
Die nachfolgenden Passagen umreißen den Rahmen der Mitwirkung an unserer Schule im Allgemeinen und regeln die Belange der Schulkonferenz im Besonderen. Verweise auf zukünftig zu etablierende Strukturen sind dem vorgezogenen Status dieses Papiers geschuldet, dessen Funktion sich erst im Aufgehen in der zukünftigen Schulverfassung vollständig erfüllen wird.
Grundsätze der Mitwirkung
- Alle am Schulleben Beteiligten wirken aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung des Leitbildes der Christlichen Schule mit.
Dies erfordert von den Beteiligten die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und
vertrauensvoller Zusammenarbeit. - Ziel der Mitwirkung ist es, die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern und das Zusammenwirken aller Beteiligten im Sinne des christlichen Bildungs- und Erziehungsideals zu stärken.
Bei der Erfüllung dieses Auftrags ist auf das natürliche Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten. - Lehrer (*), Erzieher, Eltern und Schüler sowie die sonstigen am Schulleben Beteiligten wirken nach Maßgabe dieser Schulverfassung an der Gestaltung des Schulwesens mit.
Auch bei Volljährigkeit der Schüler erlöschen die Mitwirkungsrechte der Eltern nicht.
Organisation und Geltungsbereich der Mitwirkung
- Die Mitwirkung in der Schule erfolgt insbesondere in
- der Schulkonferenz,
- der Lehrerkonferenz,
- der Klassenkonferenz,
- der Hortkonferenz,
- der Elternvertreterversammlung,
- dem Schülerrat,
- der Kinderkonferenz
- sowie in der Klasse bzw. der Lerngruppe. Soweit kein Klassenverband besteht, treten an die Stelle der Mitwirkungsorgane der Klassen die der Jahrgangsstufen oder gegebenenfalls der Lerngruppen.
- Die Abstimmung zwischen den einzelnen Schulen erfolgt auf Ebene der Schulleiterkonferenz.
- Organisatorisch zusammengefasste Schulen, die von einem Schulleiter oder Schulleitungsteam geleitet werden, gelten als eine Schule.
Rahmen der Mitwirkungsmöglichkeiten
Alle an der Mitwirkung Beteiligten haben zu beachten:
- Das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft des Landes Sachsen bleibt unberührt.
- Entscheidungen der einzelnen Mitwirkungsgremien, die der Genehmigung des Trägers bedürfen, sind in der Schulverfassung entsprechend geregelt.
- Inhalte des Schulvertrages können durch Beschlüsse der Mitwirkungsgremien nicht verändert werden, es sei denn, der Schulvertrag lässt dies ausdrücklich zu.
- Der Schulträger hat entsprechend der Konzeption und des Schulvertrages den Auftrag übernommen, Kinder nach den Prinzipien des christlichen Menschenbildes unter Würdigung und Annahme ihrer Individualität und Persönlichkeit gleichberechtigt zu erziehen.
Alle in den Mitwirkungsgremien getroffenen Beschlüsse müssen diesem Erziehungsauftrag Rechnung tragen. - Entscheidungen der Mitwirkungsgremien dürfen nur ausgeführt werden, soweit die personellen, sachlichen und finanziellen Voraussetzungen gegeben sind.
* Im folgenden Text sind bei Gebrauch der männlichen ausdrücklich auch die weiblichen Formen gemeint.
