- Die Schulkonferenz besitzt in folgenden für die Schule bedeutsamen Angelegenheiten gegenüber dem Schulträger ein Anhörungsrecht:
- Teilung, Zusammenlegung, Strukturänderung und Auflösung der Schule;
- umfangreiche schulische Baumaßnahmen;
- Schulwegsicherung und Schülerbeförderung;
- Zusammenarbeit mit anderen Schulen oder Bildungseinrichtungen;
- Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs;
- Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule;
- Maßnahmen zum Anerkennungsverfahren.
- Der Schulträger räumt darüber hinaus der Schulkonferenz ein Anhörungsrecht in allen weiteren Angelegenheiten, die für seine Vertreter von Belang sind, ein.